Rentas Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 24.10.2011
Anwendungsbereich
Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rentas GmbH Werkzeugvermietung und Service (AG Essen HRB 19845) und ihrer unter der Marke „Rentas“ handelnden Franchise-Nehmer, die diese durch Verweis auf die „Rentas AGB“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rentas“ in ihre Verträge einbeziehen. Vermieter und Vertragspartner des Mieters ist ausschließlich das/der auf dem jeweiligen Mietvertrag angegebene selbständige Unternehmen/Unternehmer.
§ 1 Allgemeine Pflichten
Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument auszuweisen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Vorauszahlung zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben (siehe § 8).
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Als vereinbarte (Mindest-) Mietzeit gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum. Die Mietzeit und die mietvertraglichen Pflichten des Mieters enden, sobald der Mietgegenstand mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird. Der Mietzins wird nach vollen Tagen berechnet.
Abweichendes und eine Verkürzung der vereinbarten Mietzeit kann vom Mieter mit dem Vermieter vereinbart werden.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Sache auf den Mieter über.
§ 4 Mietpreis und Zahlung der Miete
Soweit mit dem Vermieter nichts Anderes vereinbart worden ist, richten sich Mietpreis und Mietkonditionen (Wochenend- und Wochenmiete) nach der jeweils gültigen Preisliste, dem aktuellen Mietgerätekatalog bzw. dem Aushang im Geschäftslokal. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.
Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der Verbrauchsmaterialien sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag die geleistete Vorauszahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
§ 5 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter auf dem Mietvertrag mit seiner Unterschrift eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen zu bestätigen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Mietvertrag festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden bekannt werden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.
Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;
d) den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
e) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.
§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.
§ 9 Verlust der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann die Höhe des Neuwertes erreichen und überschreiten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen AGB in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Anzahlung die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters
Gegen eine Gebühr von 10 % des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines Gerätes seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 500,- EUR begrenzen.
Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc. sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung und Diebstahl werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
§ 13 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und innerhalb des Rentas Netzwerkes weiterverarbeitet werden. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen.
Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
Im Zuge der Kreditprüfung wird der Vermieter eine Auskunftei, die zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftdaten einfließen, erhebt oder verwendet, beauftragen, sofern der Vermieter berechtigtes Interesse glaubhaft dargestellt hat.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
§ 17 Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.


